Aus diesen Gründen seien bereits die Eingangskriterien, um von einer spezifischen leistungseinschränkenden Persönlichkeitsstörung gemäss der ICD-10 sprechen zu können, überwiegend wahrscheinlich nicht erfüllt. Eine seit der Jugend und Adoleszenz sich wie ein roter Faden durch die Biografie ziehende Persönlichkeitsstörung, die vergleichbare Lebensbereiche gleichermassen einschränke und andauernd durchdringe, sei auch unter Berücksichtigung der neu ins Recht gelegten Aktenstücke nicht überwiegend wahrscheinlich (VB 121 S. 8). Die Diskrepanz in der Beurteilung (Behandler versus Gutachter) sei sehr wahrscheinlich auch mit den unterschiedlichen Rollen erklärbar.