Sie habe zum Begutachtungszeitpunkt wieder eine stabile Lebenspartnerschaft gepflegt. Die Beschwerdeführerin zeige mit diesen Ressourcen, dass sie über sehr grosse Kompetenzen in der sozialen und emotionalen Adaptionsfähigkeit verfüge, die eine komplex traumatisierte Person bzw. eine erheblich persönlichkeitsgestörte Person allgemein "nur sehr unwahrscheinlich ha[be]". Diese Kompetenzen würden auch unter Berücksichtigung der neu - 10 -