Er sei auf diese Aspekte in seinem Gutachten eingegangen, weshalb die Angaben von Dr. med. F._____, dass im Gutachten darauf nicht Bezug genommen worden sei, unrichtig seien (VB 121 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe unter anderem die Schule erfolgreich absolviert und eine Ausbildung zur Kosmetikerin und Coiffeuse erreicht. Sie habe ohne Einschränkungen ihre Mutter-Rolle wahrgenommen bzw. tue dies immer noch und habe eine langjährige Ehe mit dem Kindsvater geführt, so dass sie eine Beziehungskonstanz nachweise, die unter anderem bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) allgemein sehr untypisch wäre.