_ vom 8. Januar 2021 um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts, der von ihm bereits im Gutachten beurteilt bzw. berücksichtigt worden sei. Im Gutachten sei in Kenntnis der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten worden, dass betreffend den Werdegang der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, dass eine eingeschränkte intellektuelle Leistungsfähigkeit gemäss der ICD-10 überwiegend wahrscheinlich sei; dies gelte, auch wenn in einem neu vorgelegten neuropsychologischen Bericht vom 12. Oktober 2019 Hinweise auf eine ADHS im Kindesalter genannt würden.