3.4.3.1. In seiner nach Kenntnisnahme des Gutachtens vom 5. Mai 2020 erstellten Stellungnahme vom 2. September 2020 führte Dr. med. F._____ aus, er halte das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 5. Mai 2020 sowohl formal als auch inhaltlich für fehlerhaft und die darin ausgesprochenen Bewertungen und Schlussfolgerungen würden in keiner Art und Weise der klinischen Realität der Beschwerdeführerin entsprechen. Es würden wesentliche Befunde und Berichte nicht genannt und nicht gewürdigt (VB 98 S. 1).