Zusammenhang mit den Standardindikatoren gestellten Fragen würden beantwortet, auch wenn dies nicht anhand des vorgesehenen Schemas erfolgt sei (VB 99 S. 1). Dass Dr. med. E._____ sich bei seinen Ausführungen zu den Standardindikatoren nicht am vorgesehenen Schema orientierte, ist schon deshalb unerheblich, weil er eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit nachvollziehbarer Begründung verneinte (VB 87 S. 36, 41 f.), womit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren entbehrlich war (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.; 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).