3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht weiter vor, bereits die Struktur des Gutachtens sei nicht lege artis. Dr. med. E._____ habe sich über die Gliederungsvorgaben der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt, was diese selbst in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2020 festgehalten habe, und auch der ergänzende Bericht des Gutachters vom 20. Oktober 2022 korrigiere diesen Strukturmangel nicht. Bereits daher tauge das Gutachten von Dr. med. E._____ nicht als Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 8).