Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil VBE.2021.36 vom 15. Juni 2021 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück, da das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 5. Mai 2020 nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten bzw. in Auseinandersetzung mit ebenjenen erfolgt ist, womit sich dieses in diesem Punkt als unvollständig erwiesen hat und daher darauf nicht abgestellt werden konnte (vgl. Urteil VBE.2021.36 vom 15. Juni 2021 E. 4.4.; VB 110 S. 5 f.). Damit musste Dr. med. E._____ nicht die Schlüssigkeit seines Gutachtens vom 5. Mai 2020 überprüfen oder objektiv kontrollieren, sondern dieses lediglich ergänzen und vervollständigen.