SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2). Massgebend ist diesbezüglich gemäss Bundesgericht im Einzelfall, dass das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 184 mit Hinweis). Entscheidend ist daher, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.1. mit Hinweisen).