3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Dr. med. E._____ müsse bezüglich der Überprüfung seines eigenen Gutachtens als befangen angesehen werden (vgl. Beschwerde S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass eine Vorbefassung eines Sachverständigen nicht zwingend den Anschein der Befangenheit begründet. Nach der Rechtsprechung kann ein Sachverständiger nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er den Exploranden schon früher einmal begutachtet hat (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 5.3.2; SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2).