In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 gelangte Dr. med. E._____ zum Schluss, dass sich aufgrund der neu ins Recht gelegten medizinischen Berichte keine neuen wesentlichen Erkenntnisse, welche eine andere versicherungsmedizinische Beurteilung zu begründen vermöchten, ergäben. Auch in Kenntnis der neuen Berichte sei keine Änderung der versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung aus dem Gutachten vom 5. Mai 2020 vorzunehmen (VB 121 S. 9).