Im Gutachten vom 5. Mai 2020 hielt Dr. med. E._____ fest, es liessen sich keine überwiegend wahrscheinlichen versicherungsmedizinisch relevanten psychiatrischen Diagnosen plausibilisieren, welche eine relevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründen würden. Auch rückblickend sei eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit aufgrund einer überdauernden IV-relevanten psychischen Erkrankung seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung nicht überwiegend wahrscheinlich (VB 87 S. 41 f.).