2.2. Mit Eingabe vom 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine E-Mail-Nachricht ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. April 2023 und von diesem ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 26. Mai und 1. Juni 2023 wurden die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: