2.2 Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und/oder zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates. Der Beschwerdeführerin sei dabei ein Parteikostenersatz gemäss einer auf Aufforderung hin einzureichenden Kostennote ihres Rechtsvertreters zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ein Parteikostenersatz zuzusprechen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird."