2. 2.1 Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend ab 01.08.2016 eine volle Invalidenrente gemäss IVG zuzusprechen, allenfalls nachdem die Beschwerdeinstanz ein (Ober)Gutachten von einem/einer Facharzt/Fachärztin im Fachbereich Psychiatrie, spezialisiert auf Traumafolgestörungen und dissoziative Störungen, insbesondere zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich angestammter und angepasster Tätigkeiten im relevanten Zeitraum eingeholt hat. -3-