Weshalb dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei Februar 2020 unverändert Geltung haben soll, erscheint damit nicht nachvollziehbar. Die pauschal angeführte "Beurteilung der Entwicklung im Längsverlauf" in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (vgl. VB 64, S. 2) genügt jedenfalls alleine nicht als Begründung, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese zwar über verschiedene Zeitabschnitte mit unterschiedlicher Befindlichkeit, nicht aber generell über einen undulierenden und eine Mittelung notwendig erscheinen lassenden Verlauf berichtet hat.