In den Akten bestehen indes Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit anders präsentiert haben könnte. So gab beispielsweise Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Beurteilung vom 15. September 2020 bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (vgl. VB 27.1, S. 10), bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit noch an, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell maximal eine Stunde pro Tag und es sei keine Tätigkeit definierbar, bei der eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre (VB 27.1, S. 12). Diese Einschätzung war Dr. med.