Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 sei nicht differenziert und auch zum Teil nicht nachvollziehbar. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei so nicht haltbar, weshalb von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in der RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2021 auszugehen sei (VB 66, S. 2).