3.3. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Gutachter auf, zu den Vorbehalten des RAD Stellung zu nehmen. Dr. med. B. hielt diesbezüglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 fest, seine Einschätzung sei auf das aktuelle psychopathologische Zustandsbild sowie auf die Beurteilung der Entwicklung im Längsverlauf gestützt. Bei der klinischen Untersuchung seien trotz Entlastung vom Arbeitsdruck weiterhin eine erhöhte Vulnerabilität und emotionale Instabilität feststellbar gewesen.