1. In ihrer Verfügung vom 22. November 2022 geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % habe die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 89). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von lediglich 50 % auszugehen.