1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten