4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zuzusprechen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: