Zusammenfassend resultiert damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'020.00 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 vom 27. September 2022 in VB 180) und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'698.00 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % -9- invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).