O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Werden die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt, entspricht der Invalidenlohn einem Jahreslohn von Fr. 65'322.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 106.00 / 106.8 x 41.7 / 40). Zusammenfassend resultiert damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'020.00 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 vom 27. September 2022 in VB 180) und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'698.00 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %.