Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 2020 und die seitherige Nominallohnentwicklung bemessen. Unzutreffend ist demgegenüber die Anpassung an die Lohnentwicklung von 2021 bis 2022, welche sich auf Quartalsschätzungen des BfS stützt, die als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2,