Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2023 waren weder die LSE 2022 noch die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung der Jahre 2021 bis 2022 veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 2020 und die seitherige Nominallohnentwicklung bemessen.