des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist (vgl. E. 2.3). Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2023 waren weder die LSE 2022 noch die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung der Jahre 2021 bis 2022 veröffentlicht.