vgl. auch E. 2.2), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. Lebenslauf in VB 165 und Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Oktober 2022 in VB 183, wonach der Beschwerdeführer 26 Jahre bei der B._____ AG beschäftigt war) vorliegend praxisgemäss keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen