Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 2.2), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Beurteilungen von Dr. med. univ. E._____ vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158; vgl. auch E. 2.2), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht.