Hierfür bestünde angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, kein Raum, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters in einer solchen Konstellation unberücksichtigt gelassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.5). Dass dem Beschwerdeführer nur noch wechselbelastende, leichte bis mittelschwere