Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht fest, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert habe, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre. Hierfür bestünde angesichts von Art.