26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377) ist vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität zusätzlich in jedem Fall ein Abzug von 10 % vorzunehmen. In der Unfallversicherung existiert jedoch keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 1. Aufl.