Seit dem 1. Januar 2022 besteht jedoch in der Invalidenversicherung mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eine abschliessende Regelung des Tabellenlohnabzugs, wonach unter bestimmten Voraussetzungen vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens zehn Prozent im Falle einer funktionellen Leistungsfähigkeit von maximal 50 % abgezogen werden können. Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377) ist vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität zusätzlich in jedem Fall ein Abzug von 10 % vorzunehmen.