Betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gemäss der Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, welche frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft trete, ein pauschaler und genereller Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7 f.). Zudem rechtfertige sein Alter einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 %. Dies insbesondere, weil er als ungelernter Bau- und Lagermitarbeiter, der bisher nur Arbeitserfahrung in manuellen, körperlich schweren Tätigkeiten habe, deutlich geschmälerte Erwerbsaussichten habe (Beschwerde S. 8 ff.).