2.3. Die von Dr. med. univ. E._____ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und das durch diesen erstellte Zumutbarkeitsprofil (Beurteilungen vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158) sowie der Zeitpunkt des Fallabschlusses werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der Fallabschluss und damit der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ist somit der 1. Oktober 2022 (Schreiben vom 1. September 2022 in VB 171; Art. 19 UVG). Zudem ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Beurteilungen von Dr. med. univ.