2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (VB 207) im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. univ. E._____, Praktischer Arzt. Dieser führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2021 aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit des rechten Fusses, keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne und dass in der bisherigen Tätigkeit als Logistikmitarbeiter eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbleibe.