1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 207) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Betreffend die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 21. Oktober 2022 (VB 187) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.