2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: