In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen per 30. September 2022 ein und verneinte mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 ab.