Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.178 / dr / sc Art. 124 Urteil vom 9. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war bis Ende November 2021 bei der B._____ AG als Lager- bzw. Logistikmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Oktober 2020 rutschte er beim Montieren einer Lampe aus und fiel in einen Fluss, wobei er sich verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fragli- chen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Tag- geld) aus. Mit Schreiben vom 1. September 2022 stellte sie ihre vorüber- gehenden Leistungen per 30. September 2022 ein und verneinte mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2022 sodann einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch aufgrund einer Integri- tätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22'230.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein- spracheentscheid vom 15. März 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 15.3.2023 und die Verfügung vom 21.10.2022 seien aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag: "1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 15. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 207) den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Betreffend die Zusprache einer Integritätsentschädigung ist die Verfü- gung vom 21. Oktober 2022 (VB 187) unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. 2. 2.1. Am 10. Oktober 2020 rutschte der Beschwerdeführer beim Montieren einer Lampe aus und fiel in einen Fluss (Schadenmeldung UVG vom 15. Oktober 2020 in VB 2), wobei er sich eine "Distale Unterschenkelfraktur rechts" (vgl. Kostengutsprachegesuch des Kantonsspitals C._____ vom 14. Oktober 2020 in VB 1) zuzog. In der Folge wurde er mehrmals operiert (Operations- berichte vom 14. Oktober 2020 in VB 3, vom 29. Oktober 2020 in VB 14, vom 5. November 2020 in VB 15 und vom 15. Januar 2021 in VB 37). Nach zunächst fortschreitender Konsolidation (vgl. Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 26. Februar 2021 in VB 45), verzögerte sich die Rehabilita- tion sodann (vgl. Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 4. März 2021 in VB 47), wobei belastungsabhängige Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), eine leicht eingeschränkte Dorsalflexion am rechten Fuss und rezidivierende Schwellungen am rechten OSG bestanden (Aus- trittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 20. Mai 2021 in VB 82; vgl. auch Berichte des Kantonsspitals C._____ vom 27. Mai 2021 in VB 84 und vom 13. Juli 2023 in VB 103). Auch nach einer Arthroskopie am 25. Februar 2022 (vgl. VB 145) sei der Beschwerdeführer im Alltag noch deutlich ein- geschränkt, mit der Situation jedoch zufrieden gewesen, weshalb die The- rapie schliesslich eingestellt wurde (Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 11. August 2022 in VB 168). 2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (VB 207) im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. univ. E._____, Praktischer Arzt. Dieser führte in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 3. Juni 2021 aus, aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei davon auszugehen, dass von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit des rechten Fusses, keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Ge- sundheitszustandes erwartet werden könne und dass in der bisherigen Tä- tigkeit als Logistikmitarbeiter eine relevante Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit verbleibe. In einer wechselbelastenden ca. 50 % sitzenden, körper- lich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Tätigkeiten in unebenem Ge- lände, kniende und/oder kauernde Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf Leitern -4- und/oder Gerüsten, Tätigkeiten, die mit Schlägen und/oder Vibrationen für den rechten Fuss verbunden seien sowie Tätigkeiten mit repetitivem Trep- pensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung, sei jedoch eine ganz- tägige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 88). In der Beurteilung vom 17. Mai 2022 hielt Dr. med. univ. E._____ an seinen Ausführungen in der Beurtei- lung vom 3. Juni 2021 fest (VB 158). 2.3. Die von Dr. med. univ. E._____ vorgenommene Einschätzung der Arbeits- fähigkeit und das durch diesen erstellte Zumutbarkeitsprofil (Beurteilungen vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158) sowie der Zeitpunkt des Fallabschlusses werden vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind aus- weislich der Akten nicht zu beanstanden. Der Fallabschluss und damit der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs ist somit der 1. Oktober 2022 (Schreiben vom 1. September 2022 in VB 171; Art. 19 UVG). Zudem ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Beurteilungen von Dr. med. univ. E._____ vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2022 gestützt auf die An- gaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 180) ein Valideneinkommen von Fr. 73'020.00. Bei der Festlegung des Invaliden- einkommens des Jahres 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2022 eingetretene Lohnentwicklung anhand der Quartalsschätzungen berück- sichtigte. Das Invalideneinkommen setzte sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 66'661.00 fest. Bei einer Er- werbseinbusse von Fr. 6'359.00 resultierte somit ein (rentenausschliessen- der) Invaliditätsgrad von 8.7 % (Verfügung vom 21. Oktober 2022 in VB 187 S. 2 und Einspracheentscheid vom 15. März 2023 in VB 207 S. 6). Betreffend Festsetzung des Invalideneinkommens bringt der Beschwerde- führer vor, es sei gemäss der Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, welche frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft trete, ein pauschaler und genereller Abzug in der Höhe von 10 % vorzunehmen (Beschwerde S. 7 f.). Zudem rechtfertige sein Alter einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 %. Dies insbesondere, weil er als ungelernter Bau- und La- germitarbeiter, der bisher nur Arbeitserfahrung in manuellen, körperlich schweren Tätigkeiten habe, deutlich geschmälerte Erwerbsaussichten habe (Beschwerde S. 8 ff.). Des Weiteren könne die Quartalsschätzung von 2 % bei der Indexierung des Invalideneinkommens für das Jahr 2022 -5- nicht nachvollzogen werden (Beschwerde S. 11). Die Ermittlung des Vali- deneinkommens wird vom Beschwerdeführer hingegen nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). 3.2. 3.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif- fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim- men lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). 3.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch- schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person we- gen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter- durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge- samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenloh- nes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). -6- 3.3. 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer den von ihm geforderten Abzug vom Invali- deneinkommen auf Art. 26bis IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft treten- den Fassung stützt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ursprünglich entwi- ckelte sich die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug in der Invali- denversicherung und der Unfallversicherung parallel (vgl. vorne E. 3.2.2.). Seit dem 1. Januar 2022 besteht jedoch in der Invalidenversicherung mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eine abschliessende Regelung des Tabellenlohnab- zugs, wonach unter bestimmten Voraussetzungen vom statistisch be- stimmten Wert des Invalideneinkommens zehn Prozent im Falle einer funk- tionellen Leistungsfähigkeit von maximal 50 % abgezogen werden können. Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober 2023 in Erfüllung der Motion 22.3377) ist vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität zusätzlich in jedem Fall ein Abzug von 10 % vorzunehmen. In der Unfallversicherung existiert je- doch keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätz- lich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversi- cherungsgesetz, 1. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Be- richt zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Ände- rung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskon- forme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» des Eidgenössi- schen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023, S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. KIESER, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 16 ATSG). Im Übrigen käme die Anwendung noch nicht in Kraft stehenden Rechts einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (BGE 129 V 455 E. 3 S. 459 mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E. 6.2; 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.2; 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6). 3.3.2. Nach dem Dargelegten ist der vom Beschwerdeführer geforderte Abzug vom Invalideneinkommen weiterhin nach der vorerwähnten Rechtspre- chung (vgl. E. 3.2.2.) zu beurteilen. Für den Beschwerdeführer kommen im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht (vgl. diesbezüglich E. 2.2). Gerade Hilfsar- beiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt je- doch altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. Sep- tember 2020 E. 4.2). Zudem wirkt sich das Alter des 60-jährigen Beschwer- deführers statistisch gesehen vorliegend gar eher lohnerhöhend aus (vgl. -7- Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stel- lung und Geschlecht des Jahres 2020; BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht da- mit vorliegend kein Raum. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht fest, dass sich im Bereich der Unfallversicherung keine Rechtsprechung etabliert habe, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch theo- retischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu be- rücksichtigen wäre. Hierfür bestünde angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit alters- halber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, kein Raum, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters in ei- ner solchen Konstellation unberücksichtigt gelassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.5). Dass dem Beschwerdeführer nur noch wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. E. 2.2), ist kein Grund für einen leidensbe- dingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompe- tenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig- keiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Beurteilungen von Dr. med. univ. E._____ vom 3. Juni 2021 in VB 88 und vom 17. Mai 2022 in VB 158; vgl. auch E. 2.2), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienst- jahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im pri- vaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. Lebenslauf in VB 165 und Zusammen- fassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Okto- ber 2022 in VB 183, wonach der Beschwerdeführer 26 Jahre bei der B._____ AG beschäftigt war) vorliegend praxisgemäss keine relevante Be- deutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Be- rücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) – kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. 3.4. Des Weiteren ist anzumerken, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil -8- des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröf- fentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesge- richts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstrit- ten ist (vgl. E. 2.3). Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. März 2023 waren weder die LSE 2022 noch die Erhebungen zur Nominallohn- entwicklung der Jahre 2021 bis 2022 veröffentlicht. Die Beschwerdegegne- rin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend gestützt auf die LSE 2020 und die seitherige Nominallohnentwicklung bemessen. Unzutreffend ist demgegenüber die Anpassung an die Lohnentwicklung von 2021 bis 2022, welche sich auf Quartalsschätzungen des BfS stützt, die als blosse Vermu- tung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothe- sen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog ange- wendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1, 9C_208/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4.1.1, 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3; vgl. betreffend die Invalidenversicherung auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023, Rz. 3201, wonach die Quartals- schätzungen nicht zu berücksichtigen seien). Dies auch zumal die reale Einkommensentwicklung zu berücksichtigen ist (vgl. ZAK 1990 517 E. 3c; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr die Tabelle T1.10 (vorliegend die Tabelle T1.1.10 für Männer) zur Nominallohnentwicklung vorliegend für die Jahre 2020 bis 2021 von 106.0/106.8 für das Invalidenein- kommen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Werden die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung, die betriebsübliche wöchentliche Ar- beitszeit und die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an- gepassten Tätigkeit berücksichtigt, entspricht der Invalidenlohn einem Jah- reslohn von Fr. 65'322.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 106.00 / 106.8 x 41.7 / 40). Zusammenfassend resultiert damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'020.00 (vgl. die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2021 vom 27. September 2022 in VB 180) und einem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'698.00 und somit ein Invali- ditätsgrad von gerundet 11 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % -9- invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufzuheben und dem Beschwer- deführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basie- rend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zuzusprechen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbs- unfähigkeit von 11 % zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Reisinger