IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist folglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass der Status quo sine per Ende August 2022 erreicht worden und die Meniskusproblematik degenerativer Natur und damit nicht als unfallkausal zu beurteilen ist. Der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (VB 53) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).