Die Beurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. E._____ erfolgten in Kenntnis der Vorakten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 6 S. 1) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 6 S. 1 f.; 24 S. 1). Die Einschätzungen sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Im Weiteren liegen -6-