5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht evidenzbasiert erläutert, weshalb bei der erheblichen Meniskusverletzung von einem degenerativen Zustand auszugehen sei. Wäre der Meniskusriss degenerativer Natur, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Knorpelverletzung objektivierbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die diagnostizierte Verletzung des Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Natur sein müsse. Auch würden keine MRT-mässig gesicherten erheblichen degenerativen Befunde vorliegen (Beschwerde S. 5 f.).