1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 15. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53) zu Recht per 6. September 2022 einstellte. -3-