" 1. Der Einspracheentscheid vom 09.03.2023 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: