1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Pferdepflegerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert, als sie am 15. Februar 2022 von einem Pferd stürzte und sich hierbei das rechte Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2022 bzw. Verfügung vom 17. November 2022 stellte sie die Taggeldleistungen per 6. September 2022 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien.