Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.176 / aw / nl Art. 93 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Diane Günthart, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 9. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin war als Pferdepflegerin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfall- versichert, als sie am 15. Februar 2022 von einem Pferd stürzte und sich hierbei das rechte Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte da- raufhin hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistun- gen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2022 bzw. Verfügung vom 17. November 2022 stellte sie die Taggeldleistungen per 6. September 2022 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus ge- klagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Eine von der Kranken- versicherung dagegen erhobene provisorische Einsprache zog diese am 11. Januar 2023 wieder zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Be- schwerdeführerin wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2023 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 5. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 09.03.2023 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einho- lung eines orthopädischen und radiologischen Gutachtens zurückzu- weisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen be- treffend das Unfallereignis vom 15. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53) zu Recht per 6. Sep- tember 2022 einstellte. -3- 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juni 2022 (VB 6) und 27. September 2022 (VB 24). 3.1. Mit Beurteilung vom 14. Juni 2022 hielt die beratende Ärztin Dr. med. E._____ fest, die erhobenen Befunde/Diagnosen würden mit dem Unfall vom 15. Februar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ei- nem natürlichen Zusammenhang stehen. Das MRI zeige neben der Able- derungsverletzung auch degenerative Veränderungen der Menisken. Das Ereignis vom 15. Februar 2022 habe zu einer vorübergehenden Verschlim- merung geführt. Das Gelenk selbst sei nicht betroffen. Durch den Huftritt -4- habe sich die Beschwerdeführerin eine Ablederungsverletzung (Decolle- ment) mit Irritation des N. saphenus zugezogen. In der Konsultation vom 2. Juni 2022 zeige sich noch eine deutliche Irritation des Nervs. Eine Infilt- ration sei geplant. Der Vorzustand sei jedoch noch nicht erreicht. Eine Ner- venverletzung sei eher langwierig und könne über mehrere Monate anhal- ten. Der weitere Verlauf müsse abgewartet werden (VB 6 S. 2). 3.2. In der Stellungnahme vom 27. September 2022 führte Dr. med. E._____ aus, der Verlauf der Nervenirritation werde in allen medizinischen Berichten als gut beschrieben. Die Behandlung werde am 6. September 2022 abge- schlossen. Es würden noch leichte mediale Kniegelenkbeschwerden (me- dialer Meniskus) vorliegen, die aber nicht als unfallkausal beurteilt worden seien. Somit sei ab Ende August 2022 der Vorzustand erreicht. Die weiter- hin attestierte Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen der Meniskusproblematik zu beurteilen. Diese sei nicht unfallkausal, sondern degenerativ vorbeste- hend (VB 24 S. 1 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ih- rer ärztlichen Beurteilungen anbelangt, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. Novem- ber 2021 E. 3.2; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- -5- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine.; Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegeg- nerin habe nicht evidenzbasiert erläutert, weshalb bei der erheblichen Me- niskusverletzung von einem degenerativen Zustand auszugehen sei. Wäre der Meniskusriss degenerativer Natur, so wäre mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Knorpelverletzung objektivierbar. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die diagnostizierte Verletzung des Meniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer Natur sein müsse. Auch würden keine MRT-mässig gesicherten erheblichen de- generativen Befunde vorliegen (Beschwerde S. 5 f.). 5.2. In ihrer Beurteilung vom 14. Juni 2022 hielt die beratende Ärztin Dr. med. E._____ unter anderem fest, dass das MRI des rechten Knies vom 21. April 2022 (VB 5) neben der Ablederungsverletzung auch degene- rative Veränderungen der Menisken zeige (VB 6 S. 2). Im Weiteren stellte Dr. med. E._____ mit Beurteilung vom 27. September 2022 fest, es würden noch leichte mediale Kniegelenkbeschwerden (medialer Meniskus) vorlie- gen, die aber nicht als unfallkausal beurteilt worden seien. Somit sei ab Ende August 2022 der Vorzustand erreicht. Die weiterhin attestierte Ar- beitsunfähigkeit sei im Rahmen der Meniskusproblematik zu beurteilen. Diese sei nicht unfallkausal, sondern degenerativ vorbestehend (VB 24 S. 1 f.). Die Beurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. E._____ erfolgten in Kenntnis der Vorakten unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bildgebung (VB 6 S. 1) sowie in Auseinandersetzung mit den aufgeführten Befunden (VB 6 S. 1 f.; 24 S. 1). Die Einschätzungen sind in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvoll- ziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchs- erheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Im Weiteren liegen -6- auch keine Berichte der behandelnden Ärzte vor, welche von der Beurtei- lung der beratenden Ärztin abweichen oder dieser in Bezug auf die Unfall- kausalität der Meniskusproblematik widersprechen (VB 3; 4; 5; 7; 8; 9; 19; 20). Obwohl die Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung medizini- scher Berichte in Aussicht gestellt hatte (vgl. VB 43, 44), reichte sie weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren medizinische Berichte nach, welche geeignet gewesen wären, Zweifel an der Beurteilung der beraten- den Ärztin Dr. med. E._____ zu wecken. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Entgegen deren Auffassung sind gemäss der beratenden Ärztin Dr. med. E._____ die degenerative Befunde MRT-mäs- sig ausgewiesen. 5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen der beratenden Ärztin Dr. med. E._____ (vgl. E. 4.2. hiervor). Der medizinische Sachver- halt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis- würdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist folglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass der Status quo sine per Ende August 2022 erreicht worden und die Meniskusproblematik degenerativer Natur und damit nicht als unfallkausal zu beurteilen ist. Der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (VB 53) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Kathriner Walder