Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Da der Beschwerdeführer gemäss RAD-Arzt Dr. med. D._____ in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, würde selbst bei – vorliegend nicht angezeigter – Gewährung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 % resultieren (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).