Sind Vali- den- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung jedoch rechtsprechungsgemäss. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis).