Angesichts seiner beruflichen Biographie wäre auf den Totalwert Männer im Kompetenzniveau 1, LSE 2020, abzustellen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn wie vorliegend die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens wäre aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1) ebenfalls der Totalwert Männer im Kompetenzniveau 1, LSE 2020, zu berücksichtigen.